Gastronomie:

Diskotheken: Rauchverbot, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt

Restaurants: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt

Kneipen: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt

Ausnahme:

Einraum-Gaststätten unter 75 m², Zutritt ab 18 Jahren, keine zubereiteten Speisen

1 Abweichend können in den in Gaststätten und Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist.
Voraussetzungen: bauliche Abtrennung, Kennzeichnung als Raucherräume

Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen

Rauchverbot

Ausnahme: vollständig abgetrennte und als solche gekennzeichnete Raucherräume

Justizvollzugsanstalten

Rauchverbot

Ausnahme: Haft- und Vernehmungsräume der Justizvollzugseinrichtungen und der Polizei

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Rauchverbot

Ausnahmen:

  • Raucherräume in stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdetenhilfe möglich
  • für Patienten in palliativmedizinischer oder psychiatrischer Behandlung, für Patienten, die sich aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht (im Einzelfall entscheidet der behandelnde Arzt)

Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche

Rauchverbot ohne Ausnahmen

Schulen

Rauchverbot innerhalb von Schulgebäuden und auf dem Schulgelände

Ausnahme: in Hochschulen/Berufsakademien vollständig abgetrennte und als solche gekennzeichnete Raucherräume

Sporthallen, Hallenbäder etc.

Rauchverbot ohne Ausnahmen

Kultureinrichtungen

Rauchverbot

Ausnahme: vollständig abgetrennte und als solche gekennzeichnete Raucherräume

Hinweis: Im Gesetz finden sich nähere Details und weitere Regelungen.