Gastronomie:

Diskotheken: Rauchverbot ohne Ausnahmen

Restaurants: Rauchverbot ohne Ausnahmen

Kneipen: Rauchverbot ohne Ausnahmen

Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen

Rauchverbot ohne Ausnahmen

Ausnahmen: abgetrennte und deutlich gekennzeichnete Räumlichkeiten (es darf sich nicht um Besprechungs-, Arbeits- und Sozialräume handeln)

Justizvollzugsanstalten

Rauchverbot

Ausnahmen:

  • Hafträume, Patientenzimmer im Maßregelvollzug
  • ausgewiesene Bereiche der Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzuges (es darf sich nicht um Besprechungs-, Arbeits- und Sozialräume handeln)

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Rauchverbot

Ausnahmen:

  • in Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen abgeschlossenen Räumen und auf Grundstücken von Einrichtungen, soweit sie zu Wohn- oder Übernachtungszwecken überlassen sind
  • in Krankenhäusern, sofern sonst das Therapieziel gefährdet wäre (Einzelfallentscheidung des Arztes)
  • in Heimen, Hospizen und sonstigen Einrichtungen der palliativen Versorgung in den Räumen, die den Bewohnern zur persönlichen Nutzung überlassen sind
  • gilt auch für Einrichtungen der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialpsychiatrie, für Einrichtungen zur beruflichen Beschäftigung, Ausbildung und Qualifizierung von Erwachsenen, für Frauenhäuser sowie stationäre und offene Einrichtungen für wohnungslose Menschen (es darf sich nicht um Besprechungs-, Arbeits- und Sozialräume handeln)

Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche

Rauchverbot ohne Ausnahmen, auch auf Außengeländen und bei Ausflügen

Schulen

Rauchverbot innerhalb von Schulgebäuden, auf dem Schulgelände und bei Ausflügen

Sporthallen, Hallenbäder etc.

Rauchverbot ohne Ausnahmen

Kultureinrichtungen

Rauchverbot ohne Ausnahmen

Ausnahme: Darbietungen, bei denen das Rauchen Ausdruck der Kunstfreiheit ist

Hinweis: Im Gesetz finden sich nähere Details und weitere Regelungen.