Gastronomie:

Diskotheken: Rauchverbot, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt

Restaurants: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt

Kneipen: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt

Ausnahme: Einraum-Gaststätten unter 75 m², keine zubereiteten Speisen

1 Abweichend können in den in Gaststätten und Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist.
Voraussetzungen: bauliche Abtrennung, Kennzeichnung als Raucherräume mit Zutritt ab 18
, kleiner als die übrige Gastfläche

Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen

Rauchverbot

Ausnahme: in Räumen des Polizeigewahrsams, in denen der Dienststellenleiter den in Gewahrsam Genommenen das Rauchen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Gewahrsams gestattet, sowie Vernehmungsräumen der Polizei, in denen der Dienststellenleiter den zu Vernehmenden das Rauchen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs von Vernehmungen gestattet

Justizvollzugsanstalten

Rauchverbot

Ausnahmen:

  • Einzelhafträume
  • Räume, die bei gemeinsamer Bewohnung im Einverständnis aller Mitbewohner zum Rauchen verwendet werden (mit Zustimmung des Einrichtungsleiters)

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Rauchverbot

Ausnahmen: aus zwingend konzeptionellen oder therapeutischen Gründen

Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche

Rauchverbot ohne Ausnahmen

Schulen

Rauchverbot innerhalb von Schulgebäuden und auf dem Schulgelände

Sporthallen, Hallenbäder etc.

Rauchverbot ohne Ausnahmen

Kultureinrichtungen

Rauchverbot ohne Ausnahmen

Hinweis: Im Gesetz finden sich nähere Details und weitere Regelungen.