Gastronomie:
Diskotheken: Rauchverbot ohne Ausnahmen1
Restaurants: Rauchverbot ohne Ausnahmen1
Kneipen: Rauchverbot ohne Ausnahmen1
1 Ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich genannt wird, gibt es einen Sachverhalt, der nicht vom Verbot erfasst wird: die „echte geschlossene Gesellschaft“ (siehe hier exemplarisch bei einem Landratsamt nachzulesen, gilt aber bayernweit).
Wenn „der Kreis der Teilnehmer in der Regel von vorneherein auf eine meist kleine Anzahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt“ ist (typischerweise also Hochzeits-, Trauer- und Geburtstagsfeiern), und wenn man dabei „einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt“ (also in den Räumlichkeiten, wo geraucht wird, nicht mit anderen Gästen in Berührung kommt), „gilt das gesetzliche Rauchverbot nicht“. Vereinstreffen, Stammtische o.ä. gelten i.d.R. nicht als echte Geschlossene Gesellschaften.
Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen
Rauchverbot
Ausnahmen:
- je gekennzeichneter, abgetrennter Raucherraum (bei mehr als 500 Beschäftigten sind meherere Raucherräume möglich)
- ausgewiesene Räume der Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaften, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird (Entsprechendes gilt in ausgewiesenen Räumen der Gerichte für Vernehmungen durch die Ermittlungsrichterin oder den Ermittlungsrichter)
Justizvollzugsanstalten
Rauchverbot
Ausnahme: in abgetrennten Gemeinschaftsräumen Raucherlaubnis möglich
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Rauchverbot
Ausnahme: In psychiatrischen Krankenhäusern auf jeder Station ein Raucherraum möglich (gilt auch für psychiatrische Stationen in anderen Krankenhäusern)
Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche
Rauchverbot ohne Ausnahmen, auch auf Außengeländen
Ausnahme: in Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige Raucherzone in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außengeländes möglich
Schulen
Rauchverbot innerhalb von Schulgebäuden und auf dem Schulgelände
Sporthallen, Hallenbäder etc.
Rauchverbot ohne Ausnahmen
Kultureinrichtungen
Rauchverbot
Ausnahme: künstlerische Darbietungen, bei denen das Rauchen Ausdruck der Kunstfreiheit ist