Vereinssatzung

Inhalt:

I. Satzung von Netzwerk Rauchen e.V.

II. Beitragsordnung von Netzwerk Rauchen e.V.

I. Satzung von »Netzwerk Rauchen«

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Netzwerk Rauchen“.
  2. Sitz des Vereins ist Worms.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. „Netzwerk Rauchen“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz »eingetragener Verein« (e.V.).

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt nach § 52 Absatz 2 Nr. 16 AO den Zweck, Verbraucherberatung und den Verbraucherschutz von Tabakkonsumenten zu fördern und Ihre Stellung im Alltag zu stärken, sowie die Sicherstellung der Entscheidungsfreiheit beim Tabakkonsum zu wahren und den damit verbundenen verantwortungsbewussten Umgang zu unterstützen.
  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) Die Beteiligung an der öffentlichen Debatte, insbesondere zum Umgang mit Tabakrauch
    b) Die Suche nach für Nichtrauchende ebenso wie für Rauchende geeigneten Kompromissen, um innerhalb der Gesellschaft allen Bürgern ein harmonisches und menschenwürdiges Miteinander zu ermöglichen
    c) Kritische Auseinandersetzung mit Grundlagen und Folgen von »Tabakkontrolle« durch Veröffentlichungen in geeigneten Medien
    d) Diskussion des Forschungsstandes zu Fragen des Rauchens und des »Passivrauchens«
    e) Interessenvertretung gegenüber allen gesellschaftlichen und staatlichen Akteuren
    f) Durchführung von Aktivitäten, die dem Verein geeignet erscheinen, seine Ziele zu erreichen oder deren Erreichung zu begünstigen
  3. Netzwerk Rauchen ist selbstlos tätig und dient der Allgemeinheit; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmittel einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
    Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Der Verein ist überparteilich und konfessionell unabhängig.
    Netzwerk Rauchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

§3 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet.
  3. Der Beitritt erfolgt durch Antrag an den Bundesvorstand. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Bundesvorstand. Die Entscheidung ist nicht zu begründen.
  4. Die Bundesmitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Bundesvorstandes Personen, die sich um den Verein oder den Zweck des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod eines Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss.
    Der Austritt muss dem Bundesvorstand schriftlich mitgeteilt werden. Vorausgezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
    Der Ausschluss kann vom Bundesvorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder die Vereinsinteressen bedroht sind. Ein wichtiger Grund ist auch Verzug bei der Zahlung des Mitgliedsbeitrags von mehr als drei Monaten. Das Mitglied hat das Recht auf Anhörung durch den Bundesvorstand vor Beschlussfassung und auf Berufung an die Bundesmitgliederversammlung, die in diesem Fall mit einfacher Mehrheit abschließend entscheidet.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Mitgliedsbeiträge und andere Zuschüsse nicht erstattet.
    Die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Ansprüche erlöschen.

§4 Organe

Organe des Vereins nach § 26 BGB sind die Bundesmitgliederversammlung und der Bundesvorstand.

§5 Bundesmitgliederversammlung

  1. Die Bundesmitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins, sie wird vom Bundesvorstand einberufen.
  2. Der Bundesvorstand kann jeweils beschließen, dass die Bundesmitgliederversammlung in Form einer Online-Konferenz abgehalten wird. Er erlässt Bestimmungen zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung und teilt diese den Mitgliedern rechtzeitig vor einer Online-Bundesmitgliederversammlung mit.
  3. Die Bundesmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder vom Bundesvorstand die Einberufung verlangt.
  4. Die Ladungsfrist für die Bundesmitgliederversammlung beträgt drei Wochen. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Liegt von einem Mitglied keine E-Mail-Adresse vor, wird dieses per Brief eingeladen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder Postanschrift gerichtet ist.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Bundesmitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Jedes Mitglied hat Antrags-, Rede-, Stimm-, aktives und passives Wahlrecht. Die Bundesmitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
    Bei Wahlen sind diejenigen Bewerber gewählt, die die relative Mehrheit erhalten.
    Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds müssen Wahlen geheim erfolgen.
  7. Die Bundesmitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Wahl des Bundesvorstandes
    b. Wahl des Rechnungsprüfer
    c. Entlastung des Bundesvorstandes auf Grundlage seines Jahresberichts und des Berichts des Rechnungsprüfers
    d. Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins
    e. Beschlussfassung über den Mindestmitgliedsbeitrag
    f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  8. Über den Verlauf der Bundesmitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§6 Bundesvorstand

  1. Der Bundesvorstand besteht aus:
    a) dem Bundesvorsitzenden,
    b) mindestens einem stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
    c) einem stellvertretenden Bundesvorsitzenden für Finanzen
    d) es können weitere Mitglieder des Bundesvorstandes gewählt werden. Die Zahl der stellvertretenden Bundesvorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes wird von der Bundesmitgliederversammlung unmittelbar vor den Wahlen festgelegt.
  2. Der Bundesvorstand wird von der Bundesmitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. In den Bundesvorstand können nur Mitglieder gewählt werden. Die Bundesmitgliederversammlung kann den Bundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder nach vorherigem Antrag mit absoluter Mehrheit abwählen. Die Bundesvorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstands im Amt.
  3. Der Bundesvorstand kann Mitglieder in den Bundesvorstand kooptieren. Diese genießen kein Stimmrecht.
    Er kann einzelne seiner Mitglieder – auch kooptierte Mitglieder – mit besonderen Zuständigkeiten betrauen und entsprechende Funktionsbezeichnungen verleihen.
  4. Der Bundesvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
  5. Der Bundesvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Bundesvorstandes.
  6. Der Bundesvorstand haftet bei Schäden, die er während seiner Tätigkeit im Verein verursacht, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wird im Übrigen von der Haftung freigestellt.

§7 Finanzen

  1. Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich vor allem aus den Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden und aus anderen Zuwendungen zusammen. Über die Annahme von Spenden und Zuwendungen entscheidet der Bundesvorstand.
  2. Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag.
    Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages wird von der Bundesmitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Jahres-Mindestbeitrag wird erstmals zum Beginn der Mitgliedschaft, dann zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres im Lastschriftverfahren eingezogen.
    Über befristete Ausnahmen vom Lastschriftverfahren entscheidet der Bundesvorstand.
  4. Der Bundesvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  5. Der stellvertretende Bundesvorsitzende für Finanzen hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.
  6. Die Finanzen sind von einem Rechnungsprüfer, der von der Bundesmitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt wird und nicht dem Bundesvorstand angehören darf, zu prüfen.

§8 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Bundesmitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Liquidatoren sind die Mitglieder des Bundesvorstandes, wenn die Bundesmitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein für Zigarrenmuseum und altes Brauchtum Rödersheim-Gronau e.V.“ der es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§9 Schlussbestimmungen

Die Satzung ist in dieser Fassung von der Bundesmitgliederversammlung am 04.09.21 beschlossen worden und tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

II. Beitragsordnung von „Netzwerk-Rauchen e.V.“ (nachfolgend Verein genannt)

1. Grundlage

Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist der § 7 der Satzung.

2. Solidaritätsprinzip

Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.

3. Beschlussfassung und Bekanntgabe

3.1. Die Bundesmitgliederversammlung (BMV) vom 24./25.10.2015 hat die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.

3.2. Die Beitragsordnung wird durch die Protokollausfertigung an alle Mitglieder bekannt gemacht und tritt am 01.01.2016 in Kraft.

3.3. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit auch für Neumitglieder verbindlich.

4. Regelungen

4.1. Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt für die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres. Fasst die Bundesmitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr. Die Beschlussfassung ist auch bei unveränderten Beitragssätzen Punkt der Tagesordnung.

4.2. Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus der Anlage A zu dieser Beitragsordnung.

4.3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

4.4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

4.5. Bei Vereinseintritt bis zum 31.3. des Jahres ist der volle, danach der monatlich anteilige Jahresbeitrag zu zahlen.

4.6. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der:
– Anschrift
– Bankverbindung (Bei SEPA-Lastschriftverfahren)
– E-Mail-Adresse
umgehend schriftlich dem Bundesvorstand mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen, entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.

5. Zahlungen

5.1 Der Jahres-Mindestbeitrag wird erstmals zum Beginn der Mitgliedschaft, dann zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres im Lastschriftverfahren eingezogen. Über befristete Ausnahmen vom Lastschriftverfahren entscheidet der Vorstand.

5.2 Bei Überweisungen sind die Beiträge nur auf das nachstehende Konto des Vereins zu zahlen. Die Bankverbindung lautet:

Netzwerk Rauchen e.V.
Volksbank Mittelhessen eG
IBAN: DE82 5139 0000 0070 0258 09
BIC: VBMHDE5FXXX

6. Zahlungszeitpunkt

Die Beiträge sind als Jahresbeiträge jeweils eines jeden laufenden Geschäftsjahres:
– Im Lastschriftverfahren zum 01.03. einzuziehen.
– Bei Überweisung spätestens bis zum 01.02. einzuzahlen.
Fällt einer der zuvor genannten Termine auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächstfolgende Arbeitstag als Termin.

7. Mahngebühren

Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Mahngebühren erhoben. Die Höhe er gibt sich aus Anlage A.

8. Bearbeitungsgebühren für Rücklastschriften

Bei Rückbuchungen im Lastschriftverfahren, die dem Verein nicht anzulasten sind, werden Bearbeitungsgebühren erhoben. Die Höhe ergibt sich aus Anlage A.

Anlage A

A) Beiträge

1. Jahres-Mindestbeitrag für natürliche Personen: 30,00 Euro
2. Jahres-Mindestbeitrag für juristische Personen des öffentlichen oder Privatrechts: 30,00 Euro
3. Einen freiwilligen Jahres-Beitrag können Mitglieder selbst festlegen, soweit dieser den Jahres-Mindestbeitrag übersteigt.

B) Bearbeitungsgebühren für Rücklastschriften


Bearbeitungsgebühren werden auf den fälligen Beitrag aufgeschlagen.
a) Pauschale: 5,00 €
b) Tatsächliche Bankgebühr, soweit diese die Pauschale übersteigt.

C) Mahngebühren

Mahngebühren werden auf den fälligen Beitrag aufgeschlagen.
a) Für Erinnerungen an die Beitragszahlung: 2,00 €
b) Für die 1. Mahnung: 3,00 €
c) Für die 2. und letzte Mahnung: 5,00 €
d) Bei gerichtlichen Mahnbescheiden alle zusätzlichen Kosten.