Steckkarten vor Gericht

Steckkarten vor Gericht

Seit Einführung der verbindlichen Schockbilder auf Tabakpackungen vor zwei Jahren behelfen sich viele Einzelhändler mit Steckkarten in ihren Regalen, auf denen die jeweilige Marke mit Logo deutlich sichtbar ist. Diese ist nämlich gerade aus der Entfernung deutlich schwerer zu erkennen, da der Hersteller gemäß TPD 2 der EU nur noch eine Minderheit der Fläche seiner eigenen Verkaufspackung selbst gestalten darf.

So erleichtern die Karten den Kundenaugen, aber auch dem Händler und seinen Mitarbeitern das Auffinden der gewünschten Sorte. Dass dabei die Ekelbilder verdeckt werden, ist ein angenehmer Nebeneffekt – der aber die Antiraucher auf den Plan gerufen hat. Der Verbraucherzentralen-Bundesverband hat einen Kioskbetreiber deswegen verklagt und ist erstmal gescheitert, und zwar vor dem Landgericht Berlin.

Das Gericht hat sich einer verbreiteten Rechtsauffassung angeschlossen, derzufolge die EU-Vorgaben nur das Produkt und seine Verpackung betreffen, nicht aber den Händlern vorschreiben, wie sie ihre Verkaufsflächen auszugestalten, etwa ihre Regale zu bestücken haben.  Dass die Verbraucherzentralen dagegen rechtlich vorgehen, überrascht nicht, da sie als überwiegend steuergeldfinanzierte Einrichtungen die staatliche Agenda der Raucherbekämpfung übernommen haben. Deshalb ignorieren sie, dass dem Verbraucher die Steckkarten nützen, nicht aber die Bildpropaganda. Statt als Hilfstruppen von Tobacco Control zu agieren, könnten sie mal so tun, als seien sie an echtem Verbraucherschutz interessiert und sich z.B. über das Verbot der Werteangaben auf Tabakverpackungen beschweren.

Feuerstein