Gastronomie

Diskotheken: Rauchverbot, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt2

Restaurants: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt

Kneipen: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt

Ausnahme:

Einraum-Gaststätten unter 75 m², Zutritt ab 18 Jahren, nur wenn keine zum alsbaldigen Verzehr an Ort und Stelle zubereiteten Speisen angeboten werden.

1 Abweichend können in Gaststätten und Hotels vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist.
Voraussetzungen: bauliche Abtrennung, Kennzeichnung als Raucherräume mit Zutritt ab 18

2 In Diskos dürfen diese Nebenräume nicht mit einer Tanzfläche ausgestattet sein.

Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen

Rauchverbot

Ausnahme: in besonders ausgewiesenen Vernehmungsräumen der Polizeibehörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit dort der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird

Justizvollzugsanstalten

Rauchverbot

Ausnahmen:

  • Hafträume
  • Bereiche, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Anstaltsbetriebes zulässt

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Rauchverbot

Ausnahmen:

  • in Einrichtungen des Maßregelvollzuges in den
    Patientenzimmern und in den Bereichen, in denen die Leitung der Einrichtung das
    Rauchen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes zulässt
  • in besonders ausgewiesenen Räumen in
    Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in der Psychiatrie und der
    Palliativversorgung, für Patienten, denen die behandelnden Ärzte das Rauchen
    aus therapeutischen Gründen erlauben
  • in den Zimmern von Heimen oder Erziehungshilfeeinrichtungen
    nach § 34 SGB VIII, die den Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind
  • in Heimen zusätzlich in besonders ausgewiesenen
    Räumen, in denen die Heimleitung das Rauchen für Bewohner sowie deren
    Angehörige zulässt

Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche

Rauchverbot ohne Ausnahmen

Schulen

Rauchverbot ohne Ausnahmen

Sporthallen, Hallenbäder etc.

Rauchverbot ohne Ausnahmen

Kultureinrichtungen

Rauchverbot

Ausnahmen:

  • Raucherräume (Voraussetzungen: bauliche Abtrennung, Kennzeichnung als Raucherräume mit Zutritt ab 18)
  • für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen und Szenenflächen, soweit es in der Art der Aufführung begründet ist

Hinweis: Im Gesetz finden sich nähere Details und weitere Regelungen.