Gastronomie
Diskotheken: Rauchverbot, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt2
Restaurants: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt
Kneipen: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt
Ausnahme:
Einraum-Gaststätten unter 75 m², Zutritt ab 18 Jahren, nur wenn keine zum alsbaldigen Verzehr an Ort und Stelle zubereiteten Speisen angeboten werden.
1 Abweichend können in den in Gaststätten und Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist.
Voraussetzungen: bauliche Abtrennung, Kennzeichnung als Raucherräume mit Zutritt ab 18
2 In Diskos dürfen diese Nebenräume nicht mit einer Tanzfläche ausgestattet sein.
Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen
Rauchverbot
Ausnahme: in besonders ausgewiesenen Vernehmungsräumen der Polizeibehörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit dort der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird
Justizvollzugsanstalten
Rauchverbot
Ausnahmen:
- Hafträume
- Bereiche, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Anstaltsbetriebes zulässt
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Rauchverbot
Ausnahmen:
- in Einrichtungen des Maßregelvollzuges in den Patientenzimmern und in den Bereichen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes zulässt
- in besonders ausgewiesenen Räumen in Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in der Psychiatrie und der Palliativversorgung, für Patienten, denen die behandelnden Ärzte das Rauchen aus therapeutischen Gründen erlauben
- in den Zimmern von Heimen oder Erziehungshilfeeinrichtungen nach § 34 SGB VIII, die den Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind
- in Heimen zusätzlich in besonders ausgewiesenen Räumen, in denen die Heimleitung das Rauchen für Bewohner sowie deren Angehörige zulässt
Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche
Rauchverbot ohne Ausnahmen
Schulen
Rauchverbot ohne Ausnahmen
Sporthallen, Hallenbäder etc.
Rauchverbot ohne Ausnahmen
Kultureinrichtungen
Rauchverbot
Ausnahmen:
- Raucherräume (Voraussetzungen: bauliche Abtrennung, Kennzeichnung als Raucherräume mit Zutritt ab 18)
- für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen und Szenenflächen, soweit es in der Art der Aufführung begründet ist
Hinweis: Im Gesetz finden sich nähere Details und weitere Regelungen.