Gastronomie:
Diskotheken: Rauchverbot, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt2
Restaurants: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Nebenräumen1 erlaubt
Kneipen: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt
Ausnahmen:
- Einraum-Gaststätten unter 75 m², keine vor Ort zubereiteten Speisen, Zutritt ab 18
- Gaststätten, die im Eingangsbereich von außen deutlich sichtbar als Shisha-Gaststätten gekennzeichnet sind, Zutritt ab 18
- Vereinsgaststätten, die als Rauchergaststätten geführt werden, Zutritt ab 18
1 In Gaststätten und Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen können vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist.
Voraussetzungen: bauliche Abtrennung, Kennzeichnung als Raucherräume mit Zutritt ab 18
2 In Diskos, zu denen Minderjährige Zutritt haben, dürfen solche Raucherräume nicht eingerichtet werden.
Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen
Rauchverbot
Ausnahmen:
- Besonders ausgewiesene Räume im Abschiebungsgewahrsam, in den Hafträumen, Wartebereichen in Gerichtsgebäuden sowie Warte- und Vernehmungsbereichen in Polizeidienststellen
- Raucherräume für Beschäftigte möglich, wenn keine dafür geeigneten Außenflächen o, ä. Möglichkeiten vorhanden
Justizvollzugsanstalten
Rauchverbot
Ausnahmen:
- Einzelhafträume
- in abgetrennten Gemeinschaftsräumen Raucherlaubnis möglich
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Rauchverbot
Ausnahmen:
- ausgewiesene Räume eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer Entziehungsanstalt
- ausgewiesene Räume in Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in der Psychiatrie und der Palliativversorgung, für Patienten, denen die behandelnden Ärzte das Rauchen aus therapeutischen Gründen erlauben
- ausgewiesene Räume von stationären Einrichtungen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Raucherräume für Beschäftigte möglich, wenn keine dafür geeigneten Außenflächen o, ä. Möglichkeiten vorhanden
Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche
Rauchverbot ohne Ausnahmen.
Schulen
Rauchverbot innerhalb von Schulgebäuden und auf dem Schulgelände
Sporthallen, Hallenbäder etc.
Rauchverbot
Ausnahme: Raucherräume für Beschäftigte möglich, wenn keine dafür geeigneten Außenflächen o, ä. Möglichkeiten vorhanden
Kultureinrichtungen
Rauchverbot
Ausnahmen:
- für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen und Szenenflächen
- Raucherräume für Beschäftigte möglich, wenn keine dafür geeigneten Außenflächen o, ä. Möglichkeiten vorhanden
Hinweis: Im Gesetz finden sich nähere Details und weitere Regelungen.