Gastronomie:
Diskotheken: Rauchverbot, Rauchen nur in abgeschlossenen Nebenräumen1 erlaubt
Restaurants: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Nebenräumen1 erlaubt
Kneipen: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Nebenräumen1 erlaubt
Ausnahme: Einraum-Gaststätten unter 75 m², keine zubereiteten Speisen, Zutritt ab 18
1 Abweichend können in den in Gaststätten und Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist.
Voraussetzungen: bauliche Abtrennung, Kennzeichnung als Raucherräume mit Zutritt ab 18
Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen
Rauchverbot
Ausnahme: abgetrennte Raucherbereiche
Justizvollzugsanstalten
Rauchverbot
Ausnahme: Hafträume der Gefangenen oder Patientenzimmer von Einrichtungen des Maßregelvollzuges
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Rauchverbot
Ausnahme: für Nutzer von Patientenzimmern und Wohnräumen in Gebäuden, die diesen zur alleinigen Nutzung überlassen wurden oder denen eine Erlaubnis insbesondere aufgrund ärztlicher, therapeutischer oder konzeptioneller Indikationen erteilt wurde
Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche
Rauchverbot ohne Ausnahmen
Schulen
Rauchverbot innerhalb von Schulgebäuden und auf dem Schulgelände
Ausnahme: abgetrennte Raucherbereiche an Hochschulen
Sporthallen, Hallenbäder etc.
Rauchverbot
Ausnahme: abgetrennte Raucherbereiche
Kultureinrichtungen
Rauchverbot
Ausnahme: abgetrennte Raucherbereiche
Hinweis: Im Gesetz finden sich nähere Details und weitere Regelungen.