Gastronomie:

Diskotheken: Rauchverbot, Rauchen nur in abgeschlossenen Nebenräumen1 erlaubt

Restaurants: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Nebenräumen1 erlaubt

Kneipen: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Nebenräumen1 erlaubt

Ausnahme: Einraum-Gaststätten unter 75 m², keine zubereiteten Speisen, Zutritt ab 18

1 Abweichend können in den in Gaststätten und Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist.
Voraussetzungen: bauliche Abtrennung, Kennzeichnung als Raucherräume mit Zutritt ab 18

Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen

Rauchverbot

Ausnahme: abgetrennte Raucherbereiche

Justizvollzugsanstalten

Rauchverbot

Ausnahme: Hafträume der Gefangenen oder Patientenzimmer von Einrichtungen des Maßregelvollzuges

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Rauchverbot

Ausnahme: für Nutzer von Patientenzimmern und Wohnräumen in Gebäuden, die diesen zur alleinigen Nutzung überlassen wurden oder denen eine Erlaubnis insbesondere aufgrund ärztlicher, therapeutischer oder konzeptioneller Indikationen erteilt wurde

Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche

Rauchverbot ohne Ausnahmen

Schulen

Rauchverbot innerhalb von Schulgebäuden und auf dem Schulgelände

Ausnahme: abgetrennte Raucherbereiche an Hochschulen

Sporthallen, Hallenbäder etc.

Rauchverbot

Ausnahme: abgetrennte Raucherbereiche

Kultureinrichtungen

Rauchverbot

Ausnahme: abgetrennte Raucherbereiche

Hinweis: Im Gesetz finden sich nähere Details und weitere Regelungen.