Gastronomie:
Diskotheken: Rauchverbot, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt
Restaurants: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt
Kneipen: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt
Ausnahme:
Einraum-Gaststätten unter 75 m², Zutritt ab 18 Jahren, keine zubereiteten Speisen
1 Abweichend können in den in Gaststätten und Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist.
Voraussetzungen: bauliche Abtrennung, Kennzeichnung als Raucherräume
Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen
Rauchverbot
Ausnahme: vollständig abgetrennte und als solche gekennzeichnete Raucherräume
Justizvollzugsanstalten
Rauchverbot
Ausnahme: Haft- und Vernehmungsräume der Justizvollzugseinrichtungen und der Polizei
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Rauchverbot
Ausnahmen:
- Raucherräume in stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdetenhilfe möglich
- für Patienten in palliativmedizinischer oder psychiatrischer Behandlung, für Patienten, die sich aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht (im Einzelfall entscheidet der behandelnde Arzt)
Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche
Rauchverbot ohne Ausnahmen
Schulen
Rauchverbot innerhalb von Schulgebäuden und auf dem Schulgelände
Ausnahme: in Hochschulen/Berufsakademien vollständig abgetrennte und als solche gekennzeichnete Raucherräume
Sporthallen, Hallenbäder etc.
Rauchverbot ohne Ausnahmen
Kultureinrichtungen
Rauchverbot
Ausnahme: vollständig abgetrennte und als solche gekennzeichnete Raucherräume
Hinweis: Im Gesetz finden sich nähere Details und weitere Regelungen.