Gastronomie:
Diskotheken: Rauchverbot, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt
Restaurants: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt
Kneipen: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt
Ausnahme:
- Einraum-Gaststätten unter 75 m², keine oder nur einfach zubereitete Speisen
- bei Geschlossenen Gesellschaften nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft kann das Rauchen erlaubt werden, wenn dies von den Veranstaltern gewünscht wird (gilt nicht für Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen)
- Festzelte, die maximal an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben werden
1 Abweichend können in den in Gaststätten und Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist.
Voraussetzungen: bauliche Abtrennung, Kennzeichnung als Raucherräume mit Zutritt ab 18
Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen
Rauchverbot ohne Ausnahmen
Justizvollzugsanstalten
Rauchverbot
Ausnahmen:
- in ausgewiesenen Räumlichkeiten
- in Haft- oder Unterbringungsräumen, wenn alle jeweiligen Insassen einverstanden sind
- in Räumlichkeiten der gemeinschaftlichen Unterbringung von Migranten sind abgetrennte Raucherbereiche möglich
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Rauchverbot
Ausnahmen:
- für Patienten oder Bewohner in Heimen der Altenhilfe, Pflegeheimen sowie teilstationären oder stationären Einrichtungen sind abgetrennte Raucherräume möglich
- für Patienten, die sich aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung oder zu einer psychiatrischen Behandlung in der Einrichtung befinden (auch bei psychisch Kranken im Maßregelvollzug), eine Behandlung im Bereich der Palliativmedizin erfolgt, bei denen ein Rauchverbot dem Therapieziel entgegenstehen würde, bei Patienten, die gemäß dem Infektionsschutzgesetz zwangsweise untergebracht sind
Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche
Rauchverbot
Ausnahme: wenn aufgrund der Aufgabenstellung der Einrichtung ein Rauchverbot konzeptionell nicht vertretbar ist
Schulen
Rauchverbot innerhalb von Schulgebäuden und auf dem Schulgelände
Ausnahme: in Schülerheimen kann die Einrichtungsleitung volljährigen Schülern das Rauchen in besonderen Räumen oder sonstigen abgegrenzten Bereichen erlauben
Sporthallen, Hallenbäder etc.
Rauchverbot ohne Ausnahmen
Kultureinrichtungen
Rauchverbot, sofern es sich um öffentliche Gebäude handelt
Ausnahme: Darsteller bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen Ausdruck der Kunstfreiheit ist
Hinweis: Im Gesetz finden sich nähere Details und weitere Regelungen.