Gastronomie:
Diskotheken: Rauchverbot, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt2
Restaurants: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt
Kneipen: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt
Ausnahmen:
- Einraum-Gaststätten unter 75 m², Zutritt ab 18
- Gaststätten und abgetrennte Nebenräume von Gaststätten bei Geschlossenen Gesellschaften
- abgetrennte, als Raucherräume gekennzeichnete Nebenräume von Spielcasinos und Spielhallen
1 Abweichend können in den in Gaststätten und Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzungen: bauliche Abtrennung, Kennzeichnung als Raucherräume ab 18
2 In Diskos dürfen diese Nebenräume nicht mit einer Tanzfläche ausgestattet sein.
Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen
Rauchverbot
Ausnahme: Abgetrennte Raucherräume in ausgewiesenen Räumen der Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaften, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der vernommenen Person das Rauchen vom Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird (Entsprechendes gilt in ausgewiesenen Räumen der Gerichte für Vernehmungen durch den Ermittlungsrichter, sowie in Räumen zur Verwahrung)
Justizvollzugsanstalten
Ausnahme: Abgetrennte Raucherräume möglich in Justizvollzugs- und Jugendstrafvollzugsanstalten sowie in Einrichtungen des Maßregelvollzuges.
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Rauchverbot
Ausnahmen:
- abgetrennte Raucherräume in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen der behandelnde Arzt dem Patienten im Einzelfall das Rauchen erlaubt, weil ein Rauchverbot die Erreichung des Therapiezieles gefährdet oder der Patient das Gebäude nicht verlassen kann.
- abgetrennte Raucherräume in Einrichtungen der Palliativmedizin
- abgetrennte Raucherräume in Heimen im Sinne des Heimgesetzes und Einrichtungen der Behindertenhilfe, in denen die Leitung der Einrichtung dies zulässt
Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche
Rauchverbot ohne Ausnahmen, auch auf Außengeländen
Schulen
Rauchverbot, auch auf Außengeländen
Ausnahme: die Gesamtlehrerkonferenz kann mit Zustimmung der Schulkonferenz für volljährige Schüler der beruflichen Schulen sowie für die dort tätigen Lehrkräfte Raucherzonen im Außenbereich des Schulgeländes jeweils für ein Schuljahr zulassen
Sporthallen, Hallenbäder etc.
Rauchverbot ohne Ausnahmen
Kultureinrichtungen
Rauchverbot ohne Ausnahmen
Hinweis: Im Gesetz finden sich nähere Details und weitere Regelungen.