Gastronomie:

Diskotheken: Rauchverbot, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt

Restaurants: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt

Kneipen: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt

Ausnahmen:

  • Einraum-Gaststätten unter 75 m², Zutritt ab 18, keine zubereiteten Speisen
  • Gaststätten, in denen auch gesonderte Veranstaltungsräume als Nebenräume genutzt werden können, in denen das Rauchen dann gestattet ist
  • In Zelten für Traditions- und Festveranstaltungen, die nur vorübergehend (höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr) an einem Standort betrieben werden

1 Abweichend können in den in Gaststätten und Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist.
Voraussetzungen: bauliche Abtrennung, Kennzeichnung als Raucherräume ab 18

Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen

Rauchverbot

Ausnahme: abgeschlossene Nebenräume

Justizvollzugsanstalten

Rauchverbot

Ausnahmen:

  • Einzelhafträume
  • Abgeschlossene Nebenräume

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Rauchverbot

Ausnahmen: in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Heimen durch die Einrichtungsleitung im Einzelfall aufgrund einer ärztlichen oder therapeutischen Begründung

Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche

Rauchverbot ohne Ausnahmen, auch auf dem Außengelände

Schulen

Rauchverbot in Schulgebäuden und auf dem Schulgelände

Ausnahme: Raucherräume in Weiterbildungseinrichtungen und Hochschulen möglich

Sporthallen, Hallenbäder etc.

Rauchverbot ohne Ausnahmen

Ausnahme: abgeschlossene Nebenräume

Kultureinrichtungen

Rauchverbot ohne Ausnahmen

Ausnahme: abgeschlossene Nebenräume

Hinweis: Im Gesetz finden sich nähere Details und weitere Regelungen.