Gastronomie:
Diskotheken: Rauchverbot, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt
Restaurants: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt
Kneipen: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt
Ausnahmen:
- Einraum-Gaststätten unter 75 m², Zutritt ab 18, keine zubereiteten Speisen
- Gaststätten, in denen auch gesonderte Veranstaltungsräume als Nebenräume genutzt werden können, in denen das Rauchen dann gestattet ist
- In Zelten für Traditions- und Festveranstaltungen, die nur vorübergehend (höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr) an einem Standort betrieben werden
1 Abweichend können in den in Gaststätten und Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist.
Voraussetzungen: bauliche Abtrennung, Kennzeichnung als Raucherräume ab 18
Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen
Rauchverbot
Ausnahme: abgeschlossene Nebenräume
Justizvollzugsanstalten
Rauchverbot
Ausnahmen:
- Einzelhafträume
- Abgeschlossene Nebenräume
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Rauchverbot
Ausnahmen: in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Heimen durch die Einrichtungsleitung im Einzelfall aufgrund einer ärztlichen oder therapeutischen Begründung
Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche
Rauchverbot ohne Ausnahmen, auch auf dem Außengelände
Schulen
Rauchverbot in Schulgebäuden und auf dem Schulgelände
Ausnahme: Raucherräume in Weiterbildungseinrichtungen und Hochschulen möglich
Sporthallen, Hallenbäder etc.
Rauchverbot ohne Ausnahmen
Ausnahme: abgeschlossene Nebenräume
Kultureinrichtungen
Rauchverbot ohne Ausnahmen
Ausnahme: abgeschlossene Nebenräume
Hinweis: Im Gesetz finden sich nähere Details und weitere Regelungen.