Gastronomie:
Diskotheken: Rauchverbot, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt
Restaurants: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt
Kneipen: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt
Ausnahme: Einraum-Gaststätten unter 75 m², keine zubereiteten Speisen
1 Abweichend können in den in Gaststätten und Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist.
Voraussetzungen: bauliche Abtrennung, Kennzeichnung als Raucherräume mit Zutritt ab 18, kleiner als die übrige Gastfläche
Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen
Rauchverbot
Ausnahme: in Räumen des Polizeigewahrsams, in denen der Dienststellenleiter den in Gewahrsam Genommenen das Rauchen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Gewahrsams gestattet, sowie Vernehmungsräumen der Polizei, in denen der Dienststellenleiter den zu Vernehmenden das Rauchen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs von Vernehmungen gestattet
Justizvollzugsanstalten
Rauchverbot
Ausnahmen:
- Einzelhafträume
- Räume, die bei gemeinsamer Bewohnung im Einverständnis aller Mitbewohner zum Rauchen verwendet werden (mit Zustimmung des Einrichtungsleiters)
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Rauchverbot
Ausnahmen: aus zwingend konzeptionellen oder therapeutischen Gründen
Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche
Rauchverbot ohne Ausnahmen
Schulen
Rauchverbot innerhalb von Schulgebäuden und auf dem Schulgelände
Sporthallen, Hallenbäder etc.
Rauchverbot ohne Ausnahmen
Kultureinrichtungen
Rauchverbot ohne Ausnahmen
Hinweis: Im Gesetz finden sich nähere Details und weitere Regelungen.