Gastronomie:

Diskotheken: Rauchverbot, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt2

Restaurants: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt

Kneipen: Rauchverbot im Hauptraum, Rauchen nur in abgeschlossenen Bereichen1 erlaubt

Ausnahmen:

  • Einraum-Gaststätten unter 75 m², Zutritt ab 18
  • Gaststätten und abgetrennte Nebenräume von Gaststätten bei Geschlossenen Gesellschaften
  • abgetrennte, als Raucherräume gekennzeichnete Nebenräume von Spielcasinos und Spielhallen

1 Abweichend können in den in Gaststätten und Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzungen: bauliche Abtrennung, Kennzeichnung als Raucherräume ab 18

2 In Diskos dürfen diese Nebenräume nicht mit einer Tanzfläche ausgestattet sein.

Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen

Rauchverbot

Ausnahme: Abgetrennte Raucherräume in ausgewiesenen Räumen der Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaften, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der vernommenen Person das Rauchen vom Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird (Entsprechendes gilt in ausgewiesenen Räumen der Gerichte für Vernehmungen durch den Ermittlungsrichter, sowie in Räumen zur Verwahrung)

Justizvollzugsanstalten

Ausnahme: Abgetrennte Raucherräume möglich in Justizvollzugs- und Jugendstrafvollzugsanstalten sowie in Einrichtungen des Maßregelvollzuges.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Rauchverbot

Ausnahmen:

  • abgetrennte Raucherräume in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen der behandelnde Arzt dem Patienten im Einzelfall das Rauchen erlaubt, weil ein Rauchverbot die Erreichung des Therapiezieles gefährdet oder der Patient das Gebäude nicht verlassen kann.
  • abgetrennte Raucherräume in Einrichtungen der Palliativmedizin
  • abgetrennte Raucherräume in Heimen im Sinne des Heimgesetzes und Einrichtungen der Behindertenhilfe, in denen die Leitung der Einrichtung dies zulässt

Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche

Rauchverbot ohne Ausnahmen, auch auf Außengeländen

Schulen

Rauchverbot, auch auf Außengeländen

Ausnahme: die Gesamtlehrerkonferenz kann mit Zustimmung der Schulkonferenz für volljährige Schüler der beruflichen Schulen sowie für die dort tätigen Lehrkräfte Raucherzonen im Außenbereich des Schulgeländes jeweils für ein Schuljahr zulassen

Sporthallen, Hallenbäder etc.

Rauchverbot ohne Ausnahmen

Kultureinrichtungen

Rauchverbot ohne Ausnahmen

Hinweis: Im Gesetz finden sich nähere Details und weitere Regelungen.