Rechtsanwältin Eva-Maria Brömer (Berlin) informiert.
Die Rechtslage sieht bis hin zum BGH – kurz resümiert – wie folgt aus:
1. Rauchen innerhalb der Mietwohnung einschließlich des Balkons gehört zum Kernbereich privater Lebensgestaltung des Mieters und darf vertraglich nicht verboten werden, insbesondere auch nicht in den AGBs. Anders natürlich bei der Anmietung z. B. von Ferienwohnungen.
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