Rauchen in Mietwohnungen

Rauchen in Mietwohnungen

Rechtsanwältin Eva-Maria Brömer (Berlin) informiert.

Die Rechtslage sieht bis hin zum BGH – kurz resümiert – wie folgt aus:

1. Rauchen innerhalb der Mietwohnung einschließlich des Balkons gehört zum Kernbereich privater Lebensgestaltung des Mieters und darf vertraglich nicht verboten werden, insbesondere auch nicht in den AGBs. Anders natürlich bei der Anmietung z. B. von Ferienwohnungen.


Das Rauchen in Mietwohnungen stellt grundsätzlich eine vertragsgemäße Nutzung des Mietobjekts dar, und hierin dürfen dem Mieter ebenso wenig Beschränkungen auferlegt werden wie in anderen Kernbereichen der persönlichen Lebensgestaltung, z. B. der Familienplanung, dem Empfang von Besuch, der Gestaltung und Einrichtung des (unmöbliert) angemieteten Mietobjekts nach eigenem Geschmack, solange keine Eingriffe in die Substanz vorliegen.

2. In Gemeinschaftsanlagen wie Treppenhäusern, Kellern, Dachböden etc. darf der Vermieter das Rauchen vertraglich untersagen; die Befugnis hierzu wird von der Rechtsprechung bereits seit Jahren – aus meiner Sicht insoweit auch zutreffend – in erster Linie mit der damit verbundenen erhöhten Brandgefahr begründet.

3. Eine Mietminderung wegen angeblicher Geruchsbelästigung deshalb, weil der Vormieter in der Wohnung geraucht hat, dürfte regelmäßig ausscheiden, weil dem Nachmieter, wenn er das Objekt anmietet, dies aufgrund der vorangegangenen Besichtigung bekannt ist. Bei vorbehaltloser Anmietung in Kenntnis einer Gegebenheit entfallen Gewährleistungsansprüche nämlich deshalb, weil dann von einem Mangel gar nicht mehr geredet werden kann, vielmehr die Mietsache so, wie sie beschaffen ist, als vertragsgemäß, mithin mangelfrei, akzeptiert worden ist.

Eva-Maria Brömer
Rechtsanwältin in Berlin

Red.